Eigenes Versammlungsgesetz für NRW

Versammlung
Eigenes Versammlungsgesetz für NRW
Minister Herbert Reul: „Wir brauchen gut und verständlich formulierte Regeln, die wenig Interpretationsspielraum lassen. So, dass jeder versteht: Das geht und das geht nicht“,
IM NRW

Der Landtag Nordrhein-Westfalen hat am 17. Dezember 2021 das Versammlungsgesetz Nordrhein-Westfalen verabschiedet, das auf einen Entwurf der Landesregierung zurückgeht und am 7. Januar 2022 in Kraft getreten ist.

Ziel des Gesetzes ist es, klare und verständliche Regelungen für Demonstrationen und Kundgebungen zu schaffen, die sich an der heutigen Zeit orientieren. Das bis zum 6. Januar 2022 geltende Versammlungsgesetz des Bundes wurde in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder von der Rechtsprechung konkretisiert, ergänzt und interpretiert, so dass es aus sich heraus kaum noch verständlich war.

Die Polizei erhält durch das neue Gesetz auch die nötigen Befugnisse, um die Freiheit friedlicher Versammlungen zu schützen. Dabei orientiert sich das Gesetz im Wesentlichen an dem früheren Bundesgesetz ergänzt dieses um weitere Aspekte:

 

Kooperation von Polizei und Veranstalterinnen und Veranstaltern fördern

In der Praxis fanden auch schon in der Vergangenheit Vorgespräche zwischen Polizei und Veranstalterinnen und Veranstaltern von Demonstrationen statt. Allerdings gab es dazu bislang kein ausdrückliches Gebot. Durch das Versammlungsgesetz erfährt die Kooperation zwischen Polizei und Veranstalterinnen und Veranstaltern eine neue Qualität, damit Demonstrationen reibungslos verlaufen und die Freiheit der Demonstrierenden gewährleistet werden kann.
 

Mehr Rechte und Pflichten für die Versammlungsleitung

Bisher stand vor allem die Polizei in der Pflicht, für Rechtstreue während einer Versammlungslage zu sorgen. Inzwischen ist klar geregelt, dass auch die Versammlungsleitung das Recht und die Pflicht hat, in Absprache mit der Polizei Verursacherinnen und Verursacher erheblicher Störungen von der Versammlung auszuschließen. Da der Ausschluss von Teilnehmenden einer Demonstration aber erhebliches Eskalationspotenzial birgt, bedürfen solche Anordnungen stets der Zustimmung der Polizei.
 

Störer stärker und präziser verurteilen

Zielgerichtete Störungen bevorstehender Demonstrationen sind künftig verboten, um den Schutz der Versammlung zu erhöhen. Das bedeutet zum Beispiel, dass sogenannte Blockadetrainings vor einer Demonstration, die einzig und allein eine Störung der Versammlung bezwecken, untersagt sind.

Dazu Minister Herbert Reul: „Es kann nicht sein, dass Störer üben dürfen, wie man andere am besten beim friedlichen Demonstrieren stört. Denn alle haben ein Recht, friedlich zu demonstrieren und ein Anrecht auf Schutz.“
 

Klare Richtlinien für ein Gewalt- und Einschüchterungsverbot

Das neue Gesetz bringt das Vermummungsverbot mit den Anforderungen der Rechtsprechung in Einklang: Vermummungen sind demnach dann verboten, wenn sie die eigene Identität verschleiern sollen, um anonym Straftaten oder ähnliche Störungen zu verüben. Außerdem wird das Tragen von Uniformen oder ähnlichen Kleidungsstücken verboten, wenn sie Gewaltbereitschaft vermitteln und dadurch einschüchternd wirken.
 

Verharmlosungen des NS-Regimes verhindern

Rechtsextreme Propaganda, die sich am Rande der Legalität bewegt, soll durch das neue Gesetz unterbunden werden. So werden die Gedenktage 9. November (Reichspogromnacht) und 27. Januar (Befreiung von Auschwitz) unter besonderen Schutz gestellt.

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110