Mountainbike lehnt an Mast
Sicher unterwegs mit dem Fahrrad
Am 03. Juni ist Weltfahrradtag! Für Fahrrad-Fans ein Grund zum Feiern, denn kein Verkehrsmittel hat während der Corona-Pandemie eine derartige Renaissance erlebt. Grund für uns, für die Fahrradfahrer*innen unter Ihnen eine kleine Liste Ihrer Rechte, aber auch Pflichten im Straßenverkehr zusammenzustellen (natürlich ohne Anspruch auf Vollständigkeit).

Bitte denken Sie beim Lesen daran: Keine dieser Regeln ist dazu gemacht, Fahrradfahrer*innen zu ärgern oder zu gängeln. Sie dienen Ihrer Sicherheit sowie der Sicherheit von schwächeren Verkehrsteilnehmer*innen.

Wann muss ich mit meinem Rad den Fahrradweg nutzen?

Radfahrer*innen sind nur dann verpflichtet Radwege zu nutzen, wenn dies durch Verkehrszeichen als „benutzungspflichtiger Radweg" ausgeschildert ist (rundes Schild mit Fahrrad oder Fahrrad und Fußgänger auf blauem Grund). Ist kein derartiges Schild vorhanden, können Radfahrer*innen selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen.

Wird die Radwegnutzungspflicht ignoriert, kann ein Verwarngeld in Höhe von 20 Euro erhoben werden. Weitere Informationen finden Sie im Bußgeldkatalog unter: https://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/BT_KAT_OWI/btkat_node.html

Was gilt in Fahrradstraßen?

Gemäß Anlage 2 der StVO darf die Fahrradstraße nicht durch anderen Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge benutzt werden. Es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Für den Autoverkehr gilt dann allerdings eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. 

Wieviel Abstand müssen Autofahrer beim Überholen von Radfahrer*innen einhalten?

Autofahrer müssen beim Überholen eines Radfahrer*innen innerorts mindestens 1,5 Meter Seitenabstand einhalten. Außerorts ist sogar ein Seitenabstand von mindestens 2 Meter einzuhalten. Wenn diese Abstände aufgrund der Straßenbreite oder der Verkehrslage nicht eingehalten werden können, darf auch nicht überholt werden!

Und andersrum? Dürfen Radfahrer*innen Autos mit weniger als 1,5 Meter Abstand überholen?

Das Sicherheitsempfinden von ungeschützten Verkehrsteilnehmenden ist eher beeinträchtigt als das von fahrzeugführenden Personen. Grundsätzlich gilt, dass beim Überholen ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmenden eingehalten werden muss. Ist ausreichend Platz vorhanden, dürfen Rad- und Mofa-Fahrende an Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts vorbei fahren.

Müssen Radfahrer*innen zu geparkten Fahrzeugen ebenfalls 1,5 Meter Seitenabstand halten?

Radfahrer*innen sollten insbesondere zu längs am Fahrbahnrand oder auf der Fahrbahn geparkten Autos mindestens einen Abstand von einem Meter einhalten, um nicht in den Bereich von unachtsam geöffneten Türen zu geraten. Ein geringerer Abstand von 80 bis 90 Zentimetern kann zu einer Mitschuld bei Schadensersatzansprüchen führen.

Welche Abstände gelten für Radfahrer- und Fußgänger*innen auf schmalen gemeinsamen Wegen?

Radfahrer*innen haben ausreichenden Seitenabstand gegenüber Fußgänger*innen einzuhalten. Grundsätzlich wird ein Seitenabstand von mindestens 1 Meter als ausreichend angesehen. Sollte dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich sein, gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Radfahrer*innen haben ihr Tempo so zu wählen, dass andere weder gefährdet noch behindert werden.

Was kann ich tun, wenn Autofahrer mit viel zu wenig Abstand an mir vorbeirasen?

Können die Mindestabstände von 1,5 Metern inner- und 2 Metern außerorts nicht eingehalten werden, darf nicht überholt werden! Unterschreitet jemand diesen Abstand, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Wenn jemand im Auto sogar mit nur 20 cm Abstand an einem Radfahrenden vorbei fährt, dann ist sogar das Vorliegen einer Straftat zu prüfen: Gefährdung des Straßenverkehrs durch grob verkehrswidriges Falschfahren beim Überholvorgang mit Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen. 

Als Radfahrender können Sie jederzeit Anzeige erstatten. Halten Sie dazu bitte Datum, Uhrzeit, Ort, Kennzeichen des Fahrzeugs sowie eine kurze Beschreibung des Fahrzeugführenden fest. Zu diesem Zweck ist auch die kurze, anlassbezogene Aufnahme mittels Dashcam erlaubt. Die Dashcam muss jedoch fest am Helm oder Fahrrad montiert sein, sodass nur ein kurzes Drücken des Aufnahmeknopfes erforderlich ist, ohne beim Fahren abgelenkt zu werden.

Wenn Sie Anzeige erstatten möchten, können Sie das auf Ihrer zuständigen Wache tun oder online unter https://polizei.nrw/internetwache .

Ist das Vorbeifahren an Autos an Ampeln erlaubt?

Radfahrer*innen dürfen Autos, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, bei ausreichend vorhandenem Raum mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen. 

Wann und wo dürfen zwei Radfahrer*innen nebeneinander fahren?

Grundsätzlich dürfen Radfahrer*innen bei der Straßenbenutzung nebeneinander fahren. Ein Verbot des Nebeneinanderfahrens besteht, wenn dadurch der Verkehr behindert wird. Hier muss eine konkrete Behinderung vorliegen. 

Was ist der „holländische Griff" und warum wird er empfohlen?

Auto- und Mitfahrer*innen müssen vor dem Aussteigen das rückwärtige Umfeld überprüfen. Vom holländischen Griff spricht man, wenn beim Aussteigen die von der Tür entfernte Hand den Türgriff betätigt. Personen auf der Fahrerseite benutzen also die rechte Hand, Personen auf der Beifahrerseite die linke. So dreht sich der Oberkörper automatisch und der Blick nach hinten wird erleichtert.  

In dringenden Fällen: Polizeinotruf 110