Nach den jetzt gelten gesetzlichen Regelungen werden die Anforderungen an die Sicherheit der Aufbewahrungsbehältnisse von Waffen, z.B. Waffenschränke erhöht. Jedoch gilt für bereits vorhandene Waffenschränke, die den vorherigen Richtlinien entsprochen haben, eine Besitzstandswahrung, das heißt sie dürfen vom jetzigen Besitzer weiter zur Aufbewahrung ihrer Waffen genutzt werden. Bei jeder Änderung des Besitzers, also auch durch Erbe, erlischt die Besitzstandswahrung.
Fragen zu dieser Änderung beantwortet Ihre zuständige Waffenbehörde.
Zusätzlich ist eine befristete Amnestie für die Abgabe illegaler Waffen Teil der Gesetzesnovelle.Die praxisrelevanten Regelungen zur Amnestie sehen vor, dass ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung ein einjähriger Strafverzicht bezüglich illegal besessener erlaubnispflichtiger Waffen und Munition besteht. Das bedeutet, dass Personen, die innerhalb der Frist der zuständigen Waffenbehörde oder einer Polizeidienststelle entsprechende Waffen oder Munition übergeben, nicht wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen unerlaubten Verbringens bestraft werden. Die Amnestie endet am 01.07.2018.
Anders als bei der letzten Amnestie im Jahr 2009 wird es hingegen nicht möglich sein, illegal besessene Waffen und Munition einem Berechtigten zu überlassen.
Die in Anlage 1 Abschnitt 3 Nummer 1.5 des Waffengesetzes genannte panzerbrechende Munition sowie Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit sie nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen umfasst sind, ist zukünftig verboten. Soweit derartige Munition oder Geschosse besessen werden, können sie ebenfalls im Rah en der Amnestieregelung abgegeben
werden.